Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

 

1. Allgemeines

Für Kaufvertrag, Lieferung und Montage gelten die nachstehenden Bedingungen.

2. Vertragsschluss

2.1. Außer bei Barverkäufen kommt der Vertrag zustande durch:

a) mündliche Einigung

b) die unterzeichnete Bestellung

c) die Auftragsbestätigung im kaufmännischen Verkehr.

2.2. Wurden für den zu erwartenden, aber nicht erteilten Auftrag erhebliche Planungsarbeiten durch den Auftragnehmer geleistet, so ist dieser berechtigt, hierfür eine nach dem Zeitaufwand orientierte angemessene Vergütung zu fordern.

3. Umfang der Lieferpflicht

3.1. Art und Umfang der Lieferpflicht ergeben sich nur aus dem Vertragsinhalt. Beim Verkauf von Serienartikel werden Waren gleicher Art und Güte geschuldet. Abweichungen in Struktur, Farbe und Konstruktion sind vom Käufer hinzunehmen. Bei Nachlieferungen sind auch größere Struktur- und Farbabweichungen unvermeidbar und gelten als genehmigt, solange eine großzügige Toleranzgrenze nicht überschritten ist.

3.2. Die Bezeichnung der Holzart bezieht sich grundsätzlich auf die verwendeten Furniere. Leder ist ein Naturprodukt, Narben, Adern, Streifen und sonstige Unebenheiten sind keine Fehler, sondern Echtheitsbeweise. Farbabweichungen sind in jedem Falle vorbehalten. Veränderungen durch starken Lichteinfall lassen sich nicht ausschließen.

3.3. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen berechtigt.

4. Preise

4.1. Es gilt der vereinbarte Preis, ansonsten der übliche und angemessene Preis vergleichbarer Auftragnehmer. Im Preis inbegriffen sind ab Lager Aschaffenburg die Kosten der Verpackung, Versicherung, Fracht, Aufstellung und Montage bei einer Anlieferung im Umkreis von 150 km zu Aschaffenburg und einem Aufstellungsort bis in den 3. Stock.

4.2. Bei einer Lieferfrist über 4 Monate hinaus erfolgt eine Preisanpassung,sollten sich zum Lieferzeitpunkt die Hersteller- und Vorlieferantenpreise geändert haben.

5. Lieferfrist

5.1. Nur genau vereinbarte Lieferzeiten sind verbindlich. Ist eine Vorauszahlung vereinbart, so beginnt die Lieferfrist nicht vor dem Zahlungseingang zu laufen.

5.2. Überschreitungen der Lieferfrist führen in Fällen höherer Gewalt nicht zur Haftung des Auftragnehmers.

5.3. Bei Überschreitung der Lieferfrist ist dem Auftragnehmer eine Nachfrist von 3 Wochen zu setzen, die ab Zugang der Nachfristsetzung beginnt. Ist der Vertrag nach Fristablauf in wesentlichen Teilen nicht erfüllt, so steht dem Käufer nur ein Rücktrittsrecht zu. Weitergehende Rechte des Käufers bestehen nur im Falle des vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Lieferverzugs des Auftragnehmers.

6. Auslieferung, Gefahrenübergang und Lagerung

6.1. Die Auslieferung erfolgt im Umkreis von 150 km zu Aschaffenburg und bis einschließlich zum 3. Stockwerk für den Auftraggeber kostenfrei. Über diese Grenzen hinaus wird sie gesondert in Rechnung gestellt. Ist eine Aufzugsbenutzung nicht möglich, so ist ein Pauschalpreis von bis zu 2 % des Auftragswertes zusätzlich zum vereinbarten bzw. gültigen Preis zu bezahlen.

6.2. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage mit der Übergabe der Sendung an die den transportausführenden Personen und zwar auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, bzw. mit der Abholung der Ware durch den Auftraggeber. Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage mit der Anlieferung an dem Aufstell- bzw. Montageort.

6.3. Bei Abrufaufträgen wird die bestellte Ware höchstens 3 Monate kostenfrei durch den Auftraggeber gelagert. Für eine darüber hinausgehende Lagerung sind zusätzliche Lagerkosten in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes je Monat zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen. Die Lagerung nach Ablauf von 3 Monaten erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers.

7. Montage

Für die Geeignetheit von Wänden zur Montage übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Elektro- oder sonstige Anschlussarbeiten werden vom Auftragnehmer nur übernommen, wenn sie gesondert vereinbart sind.

8. Zahlungen

8.1. Rechnungen und Teilrechnungen sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig, wenn nicht anders vereinbart.

8.2. Handelt es sich um keinen Barverkauf, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Teilzahlungen wie folgt zu verlangen:

a) 30% binnen 2 Wochen nach Auftragserteilung und Absendung der Auftragsbestätigung.

b) Restzahlung binnen 4 Wochen ab Erhalt der Schlusslieferung und Schlussrechnung.

8.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilrechnungen über einen erfolgten Lieferumfang zu erstellen, auch wenn die noch ausstehende Restlieferung weniger als 20% des Auftragswertes beträgt.

8.4. Wird Ratenzahlung vereinbart, so ist die gesamte noch offene Restforderung zur sofortigen Zahlung fällig, wenn der Auftraggeber mit einer Rate länger als 10 Tage in Rückstand gerät.

8.5. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Diskont- und Einziehungsspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

8.6. Der Auftraggeber kann gegen Forderungen des Auftragnehmers nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn seine Forderungen vom Auftraggeber ausdrücklich anerkannt oder diese gerichtlich rechtskräftig festgestellt sind.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung im Eigentum des Auftragnehmers.

9.2. Der Auftraggeber trägt nach Anlieferung/Montage die Gefahr der Verschlechterung und des zufälligen Untergangs bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung.

9.3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, das Vorbehaltsgut an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Pfändungen und Beschlagnahme der Vorbehaltsware sind dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Eventuell entstehende Interventionskosten trägt der Auftraggeber.

9.4. Bei Zahlungsverzug und/oder im Falle des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und anderweitig zu verkaufen. Der Erlös abzüglich aller mit dem Verkauf im Zusammenhang stehender Kosten und Aufwendungen wird dem Auftraggeber auf seine Gesamtschuld angerechnet. Ein etwaiger Überschuss wird ausbezahlt. Die Rücknahme der Vorbehaltsware gilt grundsätzlich nicht als Rücktritt vom Vertrag.

10. Gewährleistung

10.1.Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Auftragnehmer hat ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzleistung. Der Auftragnehmer hat das Recht zur zweimaligen Nachbesserung.

10.2.Rügt der Auftraggeber nicht binnen 8 Tagen ab Erhalt der Lieferung schriftlich einen offensichtlichen Mangel, so hat er zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorgelegen hat.

10.3.Die Gewährleistungsfrist ist die gesetzliche.

10.4.Sind zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen und erfolgt auch keine Ersatzlieferung, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag hinsichtlich des mangelhaften Liefergegenstandes berechtigt, ebenso zur Minderung.

10.5.Weitergehende Ansprüche des Käufers als die Ansprüche auf Nachbesserung und Rücktritt/Minderung sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

11. Rücktritt

11.1.Erfüllt der Auftraggeber die ihm obliegenden Pflichten nicht oder befindet er sich im Zahlungsverzug oder in der Insolvenz oder sind begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit gegeben, so ist der Auftragnehmer – unbeschadet weiterer Rechte – berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Für diesen Fall verpflichtet sich der Auftraggeber, an den Auftragnehmer einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 25 % des Vertragspreises zu bezahlen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass der dem Auftragnehmer entstandene Schaden geringer ist.

11.2.Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Rücktritts des Auftragnehmers sind grundsätzlich ausgeschlossen.

12. Gerichtsstand/Erfüllungsort:

Als Erfüllungsort und alleiniger Gerichtsstand, auch für Wechsel- und Scheckstreitigkeiten, gilt im kaufmännischen Verkehr Aschaffenburg als vereinbart.

13. Schlussbestimmungen

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt.